Vereinssatzung „Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V.“,


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V.“, abgekürzt „BDV e.V.“. Er hat seinen Sitz in Havixbeck und ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V ist es, die Interessen
der Verkehrspädagogen zu wahren. Sie sieht ihre Aufgabe insbesondere darin:

  • Die Verkehrserziehung zu Fördern
  • Die Verkehrssicherheit durch eine Professionelle und gewissenhafte Ausbildung von Fahrschülern zu verbessern
  • Durch gemeinsames Wirken dem Fahrschüler eine optimale Ausbildung zu vermitteln.
  • Für eine gewissenhafte Durchführung der für die Ausbildung von  Fahrschülern bestehende gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.
  • Bei der Weiterentwicklung aller der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung von Fahrschülern dienenden Fragen mitzuwirken.
  • Das Betreiben von imagefördernder Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Werbemaßnahmen.
  • Die Pflege der partnerschaftlichen Verbindung zu anderen Vereinen, Vereinigungen, Institutionen und der Politik auf Landes, Bundes- und EU ebene und Zusammenarbeit mit diesen in allen einschlägigen Berufsfragen.
  • Vertretung allgemeiner Interessen von Verkehrspädagogen und Fahrschulen
  • Koordinierung und Förderung der Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses und Weiterbildung der Fahrlehrer.
  •  Weiterentwicklung des Berufsrechts

Der Zweck der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf Gewinnerzielung gerichtet, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dieses zulassen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung für die Zuwahl ist, dass sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich Verkehrspädagogik tätig sind. Über die Zuwahl entscheiden die ordentlichen Mitglieder in einer Versammlung, wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag und zwei schriftliche Bürgschaften aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder vorliegen.

Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische Personen), die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist die Unterstützung des Vereinszwecks durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder Geldspenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Vorstand beschließt auf Grund eines Antrages eines Bewerbers über dessen Aufnahme. Bei ablehnendem Bescheid kann der Antragssteller durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch einlegen. Dem Einspruch wird stattgegeben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung dem Antragsteller zustimmt. In anderen Fällen gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Die Mitgliedschaft verpflichtet dazu, die Interessen der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V zu vertreten.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tode des Mitglieds;
b. durch schriftliche Austrittserklärung,
c. Ausschluss durch den Verein.

Der Austritt nach Punkt b. kann nur zum Ende des Geschäftsjahres der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V. erfolgen. Er muss mindestens
drei Monate vorher schriftlich an den Vorstand der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V erklärt werden.
Der Ausschluss nach Punkt c. hat zu erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V und deren Satzung verstößt. Über den Ausschluss beschließen auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, die ordentlichen Mitglieder in einer Versammlung.
Der Ausschluss und dessen Gründe sind schriftlich niederzulegen und dem bisherigen Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss wird wirksam, sobald der Vorstand diesen gegenüber dem Mitglied schriftlich erklärt hat.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat das Mitglied das Recht innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruchs einzulegen. Dem Einspruch wird stattgegeben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung dies beschließt.
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus durch:

a. den Wegfall der amtlichen Anerkennung als Verkehrspädagoge
b. Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis
c. bestandskräftige Rücknahme der Fahrlehrerlaubnis
d. bestandskräftigen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Neue Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag zu bezahlen.
Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.


§ 7 Vereinsorganisation

Der Verein gibt sich folgende Struktur:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Arbeitskreise.


§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, im Bedarfsfalle kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlung einberufen.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
  • Satzungsänderung
  • Beschluss einer Geschäftsordnung
  • Auflösung des Vereins
  • Verwendung des Vermögens nach beschlossener Auflösung im Rahmen des § 17

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigungen der Mitglieder mit 14-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen, die Auflösung der Vereinigung sowie der Aufnahme und dem Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit 2/3 bei mehr als fünfzigprozentiger Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.


§ 9 Geschäftsjahr

Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen nämlich

  • dem Präsidenten m/w/d
  • dem stellvertretenden Präsidenten m/w/d und
  • dem Kassierer m/w/d

Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt den Verein nach außen zu vertreten.
Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon, insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet und E-Mail erfolgen.

Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 14-tägige Ladungsfrist eingehalten wurde. Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich.

Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine E-Mail mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstandskonferenzen können vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter formlos und jederzeit auch ausschließlich per E-Mail einberufen werden. Alle
Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich dokumentiert werden, hierzu ist eine E-Mail an alle Vorstandsmitglieder ausreichend.

Der Vorstand leitet den Verein, überwacht die Umsetzung und Einhaltung der Satzung, vertritt die Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V. nach außen und verwaltet das Vereinsvermögen.

Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszwecks und die Art und Weise ihrer Umsetzung.

Die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des gemeinnützigen Vereinszweckes, Die Bildung von Arbeitskreisen und Projektgruppen sowie die Berufung des Vereinsbeirates.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.
Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die Erstellung
des Kassenberichts und des Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.

Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer benennen, von denen dann eine Person die Funktion des Schriftführers wahrnehmen soll. Die Beisitzer werden in der
Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Vorstandsämter sind Ehrenämter, Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der
Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen insbesondere steht den Vorstandsmitgliedern Ersatz ihrer Barauslagen und Fahrtaufwendungen zu.
Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 11 Wahlen

Die Wahlen finden in folgendem Rhythmus statt:
in Jahren mit geraden Zahlen wird der Präsident:in und die Hälfte der Beisitzer gewählt;

in Jahren mit ungerader Zahl werden der stellvertretende Präsident:in und der Kassierer:in sowie die andere Hälfte der Beisitzer gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes i.S. d. § 26 BGB vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger aus dem erweiterten Vorstand bestellen.

Jede Vorstandsposition wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren Bewerbern auf ein Vorstandsamt der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann die Wahl als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder, das bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


§ 12 Rechnungslegung, Kassenprüfer

Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Kassierer:in verwaltet.
Die Rechnungslegung erfolgt jährlich – Kalenderjahr.
Die Kassenverwaltung wird durch zwei Kassenprüfer:innen geprüft.

Die Kassenprüfer:innen werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei ein Prüfer:in in geraden und ein Prüfer:in in ungeraden Jahren neu gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.


§ 13 Arbeitskreise / Projektgruppen

Es können Arbeitskreise und auch Projektgruppen gebildet werden.
Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und Förderungsmaßnahmen zu initiieren. Er hat für die Vergabe der Mittel des Vereins ein Vorschlagsrecht.

Den Arbeitskreisen und Projektgruppen gehören fachlich qualifizierte Personen an, die nicht notwendig Mitglied des Vereins sein müssen. Die Arbeitskreise wählen aus ihren Reihen einen Sprecher:in, der den Arbeitskreis im Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertritt. Der Sprecher muss Vereinsmitglied sein.

Die Arbeitskreise bzw. Projektgruppen legen die Arbeitstermine selber fest und werden vom jeweiligen Sprecher geleitet. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstandes ist der Arbeitskreis oder die Projektgruppe innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich bzw. per E-Mail durch den Sprecher.

Die Abstimmungen sollten nach Möglichkeit einstimmig erfolgen.
Falls keine Einstimmigkeit vorliegt, beschließt die Mehrheit der Anwesenden.
Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses soll den wesentlichen Verlauf der Diskussion und den Wortlaut des Beschlusses wiedergeben.
Das Protokoll ist dem Vorstand sowie den Mitgliedern des Arbeitskreises oder der Projektgruppe zuzuleiten. Im Übrigen regeln die Arbeitskreise und Projektgruppen ihre Geschäfte eigenständig.
Zu den Aufgaben der Arbeitskreise gehört es, die Ziele des Vereins zu fördern. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, konkrete gemeinsame Ziele zu entwickeln, vorhandene Kräfte zu bündeln.


§ 14 Geschäftsführer

Der Verein hat das Recht, einen Geschäftsführer:in oder /und weitere Mitarbeiter:innen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Satzung einzustellen. Die Einstellung und die Personalhoheit obliegen dem Vorstand. Der Geschäftsführer:in ist direkt dem Vorstand unterstellt.

Bei Bedarf kann eine geeignete Geschäftsstelle angemietet und eingerichtet werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.


§ 15 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Geschäftsordnung der Bundesvereinigung deutscher Verkehrspädagogen e.V. ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt wurde.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister sowie zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig werden.
Die Vollmacht zur Änderung der Satzung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.
Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.


§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins